Kammerjaeger

WER ÜBERNIMMT DIE KOSTEN FÜR EINEN KAMMERJÄGER?

Ob Wespennester am Balkon, Bettwanzen im Schlafzimmer oder Rattenbefall im Haus: Ein Ungezieferbefall ist eine schwierige Situation.

Und wer von einem Befall betroffen ist, sollte unverzüglich handeln. Denn beispielsweise Wespen, Ratten und Kakerlaken, können nicht nur einen erheblichen Schaden im Haus verursachen, sondern oft auch lebensbedrohende Krankheiten übertragen.

Haben sie sich einmal eingenistet, vermehren sich Ungeziefer und Schädlinge oft recht schnell in der Wohnung und können damit auch ein erhebliches, gesundheitliches Risiko darstellen.

Um die unangenehmen Eindringlinge ganz loszuwerden, ist ein professioneller Kammerjäger nötig.

Je nach Art des Befalls kann die Schädlingsbekämpfung unterschiedliche Kosten hervorrufen und verschiedene Ausmaße annehmen.

  • Doch wie können sich Mieter in so einer Situation richtig verhalten?
  • Und wer muss die Kosten für die professionelle Bekämpfung des Schädlingsbefalls übernehmen?
  • Vermieter oder Mieter?

WIE KANN MAN ALS MIETER AM BESTEN GEGEN DEN SCHÄDLINGSBEFALL VORGEHEN?

Falls Ihnen als Mieter in Ihrer Wohnung Ungeziefer auffällt, sollten Sie unverzüglich handeln. Doch wer genau die Kosten für die Beseitigung der Schädlinge übernehmen muss hängt davon ab, wie Sie sich als Mieter nach der Entdeckung der Schädlinge verhalten.

EIGENTÜMER INFORMIEREN
Wichtig: Setzen Sie als aller Erstes Ihren Vermieter, schriftlich über den Befall in Kenntnis.

BEFUND DOKUMENTIEREN
Der Befund sollte am besten genau Dokumentiert werden – vergessene Sie nicht, Ihrem Schreiben auch Fotos der Situation beizulegen.

TERMIN MIT DEM VERMIETER VEREINBAREN
Ihr Vermieter sollte sich auch ein persönliches Bild der Lage machen. Setzen Sie ihm dafür am besten eine Frist fest, innerhalb der er mit weiteren Maßnahmen aktiv werden soll (i.d.R. 3 Wochen).

KAMMERJÄGER BEAUFTRAGEN
Laut dem Mietrecht ist es die Aufgabe des Vermieters, einen professionellen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen, um gegen den Befall vorzugehen.

Achtung: Der Schädlingsbefall kann, ganz egal welche Art von Schädlingen, einen Mangel an ihrer Mietwohnung darstellen.

Einzelne Weberknechte, Spinnen, Motten oder Ameisen sind allerdings noch keine Schädlingsbefälle. Anders ist es bei Hygieneschädlingen, wie zum Beispiel Schaben und Bettwanzen oder Mäusen und Ratten. In solchen Situationen ist der Einsatz eines professionellen Kammerjägers notwendig. Dasselbe gilt auch für Marder auf dem Dachboden.

WER BEZAHLT DEN KAMMERJÄGER, FÜR DIE SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG IN DER MIETWOHNUNG

Bei einer einmaligen und akuten Schädlingsbekämpfung trägt immer der Eigentümer die Kosten. Außer: Der Eigentümer kann sicher nachweisen, dass der Mieter selbst den Schädlingsbefall in der Wohnung verursacht hat. Das könnte beispielsweise so aussehen, wenn der Mieter deutlich gegen Sauberkeitsgrundlagen verstoßen hat oder den Hausmüll nicht oft genug entsorgt hat. In dieser Situation muss der Mieter selbst für die Kosten aufkommen. Im Zweifelsfall entscheidet das zuständige Gericht darüber, wer am Ende die Kosten übernehmen muss.

Haben Sie als Mieter den Befall nicht selber verursacht und Ihrem Vermieter den Befall mitgeteilt, dann haben Sie alle Richtlinien erfüllt. Sollte der Vermieter nach Ihrer schriftlichen Meldung zum Befall nicht aktiv gegen denselben vorgehen, können Sie als Mieter das Recht beanspruchen, selbst einen professionellen Kammerjäger zu beauftragen. Auch in so einer Situation muss der Eigentümer die entstehenden Kosten begleichen.

Anders wird es geregelt, bei wiederkehrenden Kosten für die Schädlingsbekämpfung: Vorbeugende Maßnahmen wie die regelmäßige Wartung der Immobilie, Gebäudereinigung oder etwa das Auslegen von Nagergift und -fallen können über die anfallenden Betriebskosten als Nebenkosten abgerechnet werden. Hier ist es dem Eigentümer erlaubt, die entstandenen Kosten auf den Mieter umzulegen.(§ 27 der II. Berechnungsverordnung).

HAFTET MIETER ODER VERMIETER BEIM SCHADENSFALL

Wichtig: Teilen Sie als Mieter, Ihrem Vermieter unverzüglich einen Ungezieferbefall mit, sobald Sie in Ihrer Mietwohnung einen entdecken.

Falls Sie es unterlassen, dem Vermieter über den Befall zu informieren, müssen Sie für die anfallenden Kosten aller Maßnahmen aufkommen. Auch wenn die Mietwohnung durch Ihr Verhalten als Mieter bei einem Schädlingsbefall vorübergehend unbewohnbar wird, müssen Sie den dadurch entstandenen Schaden des Eigentümers ersetzen.

Der Eigentümer ist wiederum dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden, damit kein Ungeziefer durch Mauerritzen, Löcher oder undichte Fensterrahmen und Türen eindringen kann.

Kommt es dabei zu Mängeln, muss der Eigentümer Ihnen als Mieter gegenüber Schadenersatz leisten. Das kann beispielsweise folgende Sachen umfassen: verunreinigte Lebensmittel, angenagte Möbel, und von Motten zerfressene Kleidungsstücke.

Sollten Sie als Mieter durch die Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung Ihre Wohnung zeitweise verlassen müssen, ist der Eigentümer verpflichtet, Ihnen eine Ersatzunterkunft zu organisieren. Dies kann in Frage kommen, wenn die Schädlingsbekämpfung länger andauert und die Räumlichkeiten für eine gewisse Zeit gesperrt werden müssen. Auch ist der Immobilieneigentümer für die weiteren Kosten verantwortlich, wenn seine bisherigen Maßnahmen erfolglos waren.

REGELUNGEN IM MIETVERTRAG, ZUR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG:

In manchen Mietverträgen stehen hin und wieder bestimmte Klauseln, die Sie als Mieter für die Schädlingsbekämpfung selbst verantwortlich macht. Auch Richtlinien, für die Sie grundsätzlich bei Schäden, die durch die Schädlingsbekämpfung entstehen können haftbar gemacht werden.

WICHTIGER HINWEIS:

Es gibt leider auch unter den Kammerjägern einige schwarze Schafe, die schlechte Leistungen erbringen und zusätzlich viel Geld verlangen.

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